Dr. Anne Kathrin Bögemann ist seit Oktober 2010 als Rechtsanwältin zugelassen und bearbeitet in unserer Kanzlei in Essen schwerpunktmäßig Fälle im Familienrecht. Im Dezember 2016 wurde sie zur Notarin bestellt.
Sie ist Juristin in der 3. Generation.
Promoviert hat Anne Kathrin Bögemann zum Thema: „Die Entwicklung des Mehr- und Fremdbesitzverbotes im Deutschen Apothekenrecht und dessen Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht“. 2014 erschien von ihr im nwb-Verlag das Buch „Unternehmensschutz im Scheidungsfall“, das die Anwältin zusammen mit Dipl.-Kaufmann Thomas Schneider verfasst hat.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 13.7.2016, AZ.: VIII ZR 296/15) hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs nicht innerhalb einer „angemessenen Frist“ erklärt werden muss. Im entschiedenen Fall konnte ein Vermieter auch noch nach mehr als sieben Monaten, nachdem er von dem Mietrückstand Kenntnis hatte, kündigen.
Entstehen dem Unterhaltsschuldner bei der Ausübung seines Rechts auf Umgang mit seinem Kind Kosten (etwa Fahrtkosten) und können diese weder aus dem Kindergeld noch aus anderen Mitteln getragen werden, so sind sie bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners in Abzug zu bringen. Aus dem notwendigen Selbstbehalt muss er die Umgangskosten aus Kindeswohlgründen nicht bestreiten, da er dann möglicherweise dazu gezwungen wäre die Umgangskontakte einzuschränken. (OLG Thüringen, AZ: 1 UF 19/10)
Ist in einem Ehevertrag keine Kompensation für den Ausschluss von gesetzlich eigentlich vorgesehener Scheidungsfolgen vereinbart, obwohl die Ehefrau sich vorrangig um die geplanten gemeinsamen Kinder kümmern soll, kann sich aus der Gesamtschau der belastenden Regelungen für die Ehefrau eine Unwirksamkeit des Ehevertrages auch dann ergeben, wenn einzelne Regelungen für sich genommen nicht zu beanstanden sind. (OLG Hamm, Beschluss vom 22.5.2014, II-1-UF 66/13)
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch beim Kindesunterhalt neben Zinszahlungen zusätzlich Tilgungsleistungen für ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobile berücksichtigt werden können, allerdings nur bis zur Höhe des Wohnvorteils. (BGH-Beschluss v. 9.3.22, XII ZB 233/21)
Nach § 2259 BGB ist derjenige, der eine Original-Testament in Besitz hat, verpflichtet dieses unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Tode des Testierenden dem Nachlassgericht abzuliefern. Das OLG Hamburg (AZ. 2 U 9/21, v.9.9.21) hat entschieden, dass dies auch für ältere Testamente gilt, selbst wenn die dort festgelegte Erfolge von derjenigen in dem zeitlich jüngeren Testament nicht abweicht.
Nach einer Trennung kann ein Ehegatte die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn die Zugewinnausgleichsforderung deshalb gefährdet ist, weil der andere Ehegatte beabsichtigt sein Vermögen durch unentgeltliche Übertragung einer Immobilie an einen Abkömmling zu vermindern. (OLG Frankfurt, Beschluss v. 21.1.21, AZ. 4 UF 84/20).
Eine letztwillige Verfügung, wonach ein Vermächtnisnehmer „das vorhandene Bargeld“ erhalten soll, kann so ausgelegt werden, dass auch leicht verfügbares Bankguthaben umfasst ist. Diese Auslegung ist aber nicht zwingend: Es gibt keine Regel, nach der „Bargeld“ zwangsläufig auch auf Bankkonten liegendes Geld umfasst. (OLG München, AZ: 33 U 1473/21 v. 5.4.22).
Einem unterhaltspflichtigen Elternteil kann die Aufnahme einer Ausbildung mit der Folge, dass er den Mindestunterhalt für sein minderjähriges Kind nicht leisten kann, nicht verwehrt werden, wenn er über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. (OLG Stuttgart, Beschluss v. 28.01.21 – 11 WF 171/20).
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils zur Namensänderung eines Kindes nicht mehr länger eine Kindeswohlgefährdung erforderlich ist, es vielmehr ausreichend ist, wenn eine umfassende Abwägung der Kindeswohlbelange mit dem Kontinuitätsinteresse des namensgebenden Elternteils zu dem Ergebnis kommt, dass die Kindeswohlbelange überwiegen (BGH, Beschl. v. 25.01.2023, Az. XII ZB 29/20).
Verschenken Eltern eine Immobilie an ihre Kinder und behalten sie sich den lebenslangen Nießbrauch vor, hat dies schenkungssteuerliche Vorteile, denn es ist nicht der volle Wert der Immobilie zu versteuern, sondern nur derjenige Betrag, der sich nach Abzug des Wertes des Nießbrauchs vom Wert der Immobilie ergibt.
Es fällt keine Grunderwerbsteuer an, wenn eine Erbengemeinschaft die Aufhebung der Erbengemeinschaft sowie die Umwandlung in Miteigentum beschließt, sodann ein Erbe einem anderen Erben seinen Miteigentumsanteil an einer im Nachlass befindlichen Immobilie gegen Ausgleichszahlung überträgt und eine Voreintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch nicht erfolgt war (so FG Münster, Entscheidung vom 29.10.20; AZ.: 8 K 809/18).
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch beim Kindesunterhalt neben Zinszahlungen zusätzlich Tilgungsleistungen für ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobile berücksichtigt werden können, allerdings nur bis zur Höhe des Wohnvorteils. (BGH-Beschluss v. 9.3.22, XII ZB 233/21).
Wenn die Erben nicht in einem eigenhändig errichteten Testament selbst, sondern erst in einer nicht den Formvorschiften entsprechenden maschinengeschriebene Anlage konkret bezeichnet werden, so ist die Erbeinsetzung unwirksam. (BGH-Beschluss vom 10.11.21, AZ.: IV ZB 30/20).
Stirbt der Veräußerer kurz nach Beurkundung eines Grundstücksübertragungsvertrages, in dem ein Wohnrecht des Veräußerers und eine Pflegepflicht des Erwerbers vereinbart wurde, kann grundsätzlich keine Anpassung des Vertrags nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Sinne eines Zahlungsanspruchs der Erben des Veräußerers als Ausgleich für das durch den Tod des Veräußerers gegenstandslos gewordene Wohnrecht und die Pflegeverpflichtung verlangt werden. (Beschluss des OLG Frankfurt a. M., 06.05.2019, AZ. 8 W 13/19).
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