Kathrein Stöber-Müller bearbeitet als Fachanwältin für Familienrecht alle damit zusammenhängenden Bereiche.
Sie ist Mitglied im Deutschen Anwaltverein für Familienrecht.
Weiterhin ist sie tätig in den Rechtsgebieten des Erbrechts sowie des Miet- und Sozialrechts.
Sie arbeitet seit 1996 als Rechtsanwältin an unserem Kanzleistandort in Burg.


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Aktuelle Blogeinträge

  • Wechselmodell bei der Kindesbetreuung und Unterhaltspflicht - Familenrecht

    Hält sich ein minderjähriges Kind wechselweise in beiden elterlichen Haushalten auf, so führt die Betreuungsleistung des jeweiligen Elternteils nicht zu einer Befreiung von der Barunterhaltspflicht gegenüber dem Kind. Vielmehr haben beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Bedarf richtet sich nach dem beiderseitigen Elterneinkommen und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten. Das Gericht hat allenfalls zu würdigen, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und damit bereits durch Pflege und Erziehung seine Unterhaltspflicht erfüllt.

    (BGH Beschluss vom 05.11.2014 – XII ZB 599/13)

  • Verteilung des Erlöses aus Zwangsversteigerung eines gemeinsamen Grundstücks unter Ehegatten – Familienrecht

    Wird der Übererlös aus der Zwangsversteigerung eines gemeinsamen ehelichen Grundstückes hinterlegt, weil die Eheleute keine Einigung über dessen Verteilung erzielen konnten, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft der Miteigentümer an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort. Dem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft können vom anderen Teilhaber keine gemeinschaftsfremden Forderungen entgegengehalten werden. Das gelte insbesondere für Ansprüche wegen Zugewinnausgleich und Nutzungsentschädigung aus der Trennungszeit. (BGH Beschluss vom 22.02.2017, XII ZB 137/16)

  • Gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch das Land bei Unterhaltsvorschussleistungen an ein Kind - Familienrecht

    Bei Bezug von Unterhaltsvorschuss für ein Kind kann das gewährende Land die übergegangenen Ansprüche gegen den Unterhaltspflichtigen geltend machen. Sofern dieser keine ausreichenden Einkünfte hat, wird ihm fiktives, erzielbares Einkommen angerechnet wegen seiner Erwerbsobliegenheiten. Solange der Unterhaltsschuldner jedoch selbst SGB II Leistungen bezieht und kein weiteres Einkommen hat, setzt die Sperrwirkung des § 7a UVG ein: Die gerichtliche Verfolgung der Ansprüche durch das Land ist gegen den Pflichtigen ausgeschlossen (OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2023 - 11 UF 46/22). 


    Ob und wie lange diese Voraussetzungen vorliegen, bedarf gründlicher rechtlicher Überprüfung –ein dauerhafter Schutz ist durch diese Vorschrift jedenfalls nicht gewährleistet. 

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